Praxis-Leitfaden · Förderung

Planung ist förderfähig: Zuschüsse für Klimaanpassung und Wasserplanung

Viele Kommunen schieben Klimaanpassungs- und Wasserprojekte auf, weil schon die Planung Geld kostet. Dabei übersehen sie: Die aktuellen Förderprogramme bezuschussen ausdrücklich auch Planungsleistungen nach HOAI — nicht erst den Bau. Dieser Leitfaden erklärt die zwei wichtigsten Programme für NRW-Kommunen, wer antragsberechtigt ist und was realistisch zu erwarten ist. Ehrlich vorweg: Beide Programme richten sich an Kommunen und öffentliche Träger, nicht an private Bauherren — und einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht.

Autor: Alvaro Burgos Cifuentes, M.Sc.Stand: September 2026

Auf einen Blick

  • Gefördert wird nicht nur der Bau: Die EFRE-Förderbekanntmachung Klimaanpassung.Kommunen.NRW erkennt Planungsleistungen nach HOAI bis einschließlich Leistungsphase 6 an; KfW 444 fördert Planungsleistungen der Leistungsphasen 1–9 für die konkrete Projektfläche.
  • Klimaanpassung.Kommunen.NRW (Förderbekanntmachung vom 24.11.2025): rund 33 Mio. € aus EFRE- und Landesmitteln, Fördersatz in der Regel 80 % (90 % für Kommunen in Haushaltsnotlage), Antragsfrist: 31.12.2026.
  • Bewilligt wird nach Eingangsreihenfolge, solange Mittel verfügbar sind (Windhundprinzip) — die Frist allein sagt also wenig; wer früh einreicht, ist im Vorteil.
  • KfW 444 (Natürlicher Klimaschutz in Kommunen): Zuschuss grundsätzlich 50 % der förderfähigen Kosten, 80 % für finanzschwache Kommunen (Merkblatt Stand 02/2026; bis Ende 2025 galten höhere Sätze); Mindestzuschuss 15.000 €.
  • Antragsberechtigt sind Kommunen und öffentliche Träger — nicht Privatpersonen. Für Unternehmen gibt es den separaten Aufruf Klimaanpassung.Unternehmen.NRW. Und bei beiden Programmen gilt: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

1. Der oft übersehene Punkt: Auch die Planung wird bezuschusst

Förderprogramme werden meist mit Baumaßnahmen assoziiert — Entsiegelung, Dachbegrünung, Regenwasserbewirtschaftung. Weniger bekannt ist, dass die aktuellen Programme die Ingenieurplanung ausdrücklich als zuwendungsfähige Kosten anerkennen: Die EFRE-Förderbekanntmachung Klimaanpassung.Kommunen.NRW lässt Planungsleistungen nach HOAI bis einschließlich Leistungsphase 6 zu — vergaberechtskonform beauftragte Planung ab dem 01.01.2021 gilt dabei nicht als förderschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn. Bei KfW 444 sind Planungsleistungen der HOAI-Leistungsphasen 1–9 für die Gestaltung der konkreten Projektfläche förderfähig.

Das verändert die Rechnung: Eine Kommune muss nicht erst Haushaltsmittel für die komplette Planung reservieren, um überhaupt antragsfähig zu werden. Die Planung, die den Antrag prüffähig macht, kann selbst Teil der geförderten Kosten sein. Wichtig ist die Reihenfolge — was über die zulässige Planung hinausgeht (etwa der Baubeginn), darf vor der Bewilligung nicht beauftragt werden, sonst gefährdet es die Förderung insgesamt.

2. Klimaanpassung.Kommunen.NRW (EFRE/JTF) — das Landesprogramm

Unter dem Namen Klimaanpassung.Kommunen.NRW laufen zwei Instrumente: ein Projektaufruf für größere Vorhaben (ab 200.000 € zuwendungsfähige Gesamtausgaben, wettbewerbliches Verfahren mit Einreichrunden) und — seit dem 24.11.2025 — eine Förderbekanntmachung für niederschwellige Maßnahmen unter 200.000 € netto Gesamtausgaben. Für das Förderangebot insgesamt stehen rund 33 Mio. € aus EFRE- und Landesmitteln bereit. Die Einreichrunden des Projektaufrufs werden gesondert bekanntgegeben — die vierte Runde endete am 29.01.2026, und Stand September 2026 ist keine weitere Runde offen.

Die Konditionen der Förderbekanntmachung: Fördersatz in der Regel 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, für Kommunen in Haushaltsnotlage 90 %; wirtschaftlich tätige Zuwendungsempfangende erhalten bis zu 50 %. Anträge sind seit dem 24.11.2025 über EFRE.NRW.Online möglich; die Antragsfrist endet am 31.12.2026 (14:00 Uhr). Die Zuwendung muss im Einzelfall mehr als 12.500 € (Gemeinden und Gemeindeverbände) bzw. mehr als 2.000 € (alle anderen Antragstellenden) betragen; je Antragstellendem sind höchstens zwei Anträge zulässig. Entscheidend: Bewilligt wird in der Reihenfolge des Antragseingangs, solange Haushaltsmittel verfügbar sind — das Budget kann also vor der Frist erschöpft sein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Maßgeblich sind ausschließlich die offiziellen Programmunterlagen auf efre.nrw — dort stehen auch die förderfähigen Maßnahmentypen (u. a. Entsiegelung, Begrünung, Regenwasserbewirtschaftung) und die Details zum Verfahren. Prüfen Sie die Konditionen am Tag der Antragstellung: Programme werden aufgestockt, geändert oder geschlossen.

3. KfW 444 — Natürlicher Klimaschutz in Kommunen (Bundesprogramm)

Das KfW-Programm 444 bezuschusst Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes in Kommunen — etwa naturnahe Grün- und Wasserflächen. Seit 2026 beträgt der Zuschuss grundsätzlich 50 % der förderfähigen Kosten, für finanzschwache Kommunen (nachgewiesene Haushaltsnotlage nach Landesrecht) 80 %. Achtung bei älteren Quellen: Bis Ende 2025 galten höhere Sätze — wer mit 80/90 % aus einem älteren Merkblatt rechnet, kalkuliert falsch.

Planungsleistungen der HOAI-Leistungsphasen 1–9 für die konkrete Projektfläche sind förderfähig; vorgelagerte Schritte wie Flächensuche oder allgemeine Machbarkeitsstudien dagegen nicht. Der zusagefähige Zuschuss muss je Antrag mindestens 15.000 € betragen.

Auch hier gilt: Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht — sie steht laut Merkblatt (Stand 02/2026) unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Mittel aus dem Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ des Bundes. Dass das keine Formalie ist, zeigt die jüngere Geschichte des Programms: Die Antragstellung war von September 2024 bis März 2025 ausgesetzt. Prüfen Sie deshalb unmittelbar vor der Antragstellung auf kfw.de, ob das Programm offen ist und welche Konditionen aktuell gelten.

4. Wer antragsberechtigt ist — und wer nicht

Beide Programme richten sich an die öffentliche Hand. Bei der EFRE-Förderbekanntmachung sind Kommunen und ihre Zusammenschlüsse, Zweckverbände sowie u. a. Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Kammern, Vereine und Stiftungen mit Sitz oder Niederlassung in NRW antragsberechtigt. Bei KfW 444 sind es kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts; privatrechtlich organisierte kommunale Unternehmen (etwa eine Stadtwerke GmbH) können nur über eine Weiterleitung durch ihre Kommune profitieren, nicht durch eigenen Antrag.

Privatpersonen sind bei beiden Programmen nicht antragsberechtigt. Für Unternehmen in NRW existiert der separate Aufruf Klimaanpassung.Unternehmen.NRW mit eigenen Konditionen. Und wenn Sie als privater Eigentümer im Kreis Heinsberg fragen, ob Ihre Stadt — etwa Heinsberg oder Hückelhoven — eigene Zuschüsse für Entsiegelung oder Begrünung anbietet: Solche kommunalen Programme und ihre Sätze sind nicht durchgängig öffentlich einsehbar; fragen Sie direkt bei Ihrer Stadtverwaltung nach.

Für Grundstückseigentümer bleibt daneben der gebührenseitige Hebel: Abkopplung, Versickerung oder Gründach können die Niederschlagswassergebühr antragsbasiert senken — das behandelt unser Leitfaden zur Regenwassergebühr.

5. Was wir tun — und was nicht

Wir erstellen die prüffähigen, einreichfertigen Planungsunterlagen, die ein Förderantrag braucht: Bestandsanalyse, Konzept und Bemessung nach den anerkannten Regeln der Technik, Kostenberechnung, verantwortlich gezeichnet. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet allein die Bewilligungsbehörde — das können und werden wir nicht zusagen.

Wir versprechen deshalb keine Förderquote und keinen Euro-Betrag. Was wir zusagen können: Unterlagen, mit denen der Antrag formal vollständig und fachlich nachvollziehbar ist, und eine ehrliche Ersteinschätzung, ob Ihr Vorhaben überhaupt in eines der Programme passt — bevor Kosten entstehen.

Hinweis: Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Fördermittelberatung. Maßgeblich sind ausschließlich die offiziellen Programmunterlagen der Fördergeber (efre.nrw, kfw.de) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Stand der Angaben: September 2026.

Vor dem Antrag klären

  1. 1Passt das Vorhaben in ein Programm? (Maßnahmentyp, Fördergegenstand, Größenordnung — Förderbekanntmachung unter 200.000 € netto, Projektaufruf ab 200.000 € nur in einer offenen Einreichrunde, KfW 444 ab 15.000 € Zuschuss)
  2. 2Sind Sie antragsberechtigt — oder braucht es die Kommune als Antragstellerin?
  3. 3Vorzeitigen Maßnahmenbeginn vermeiden: vor der Bewilligung nur das beauftragen, was das Programm ausdrücklich zulässt (z. B. Planung bis LP 6 bei der EFRE-Förderbekanntmachung).
  4. 4Haushaltslage dokumentieren, wenn der erhöhte Fördersatz (90 % bzw. 80 %) beansprucht werden soll.
  5. 5Konditionen am Tag der Antragstellung auf efre.nrw bzw. kfw.de prüfen — Sätze, Fristen und Verfügbarkeit ändern sich.

Quellen & Programmunterlagen

Quellen zuletzt geprüft am 05.09.2026.

Weitere Leitfäden

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