Praxis-Leitfaden · Versickerungsnachweis

Versickerungsnachweis NRW: Was die Wasserbehörde 2026 prüft

Ein nach DWA-A 138-1 erstellter Versickerungsnachweis ist die häufigste Ursache für Verzögerungen im Bauantragsverfahren — nicht weil er kompliziert wäre, sondern weil viele Einreichungen Routine-Fehler enthalten, die die Wasserbehörde zwingen, nachzufordern. Dieser Leitfaden zeigt, was 2026 erwartet wird und welche Fehler sich vermeiden lassen.

Autor: Alvaro Burgos Cifuentes, M.Sc.Stand: Januar 2026

Auf einen Blick

  • Der Versickerungsnachweis nach DWA-A 138-1 (Oktober 2024) ist Pflichtbestandteil des Bauantrags, sobald eine Versickerungsanlage geplant ist.
  • Maßgebliche Rechtsgrundlagen in NRW: § 55 Abs. 2 WHG, § 44 LWG NRW, § 8 WHG für die wasserrechtliche Erlaubnis.
  • Pflichtdaten: kf-Wert (DIN 18130), Grundwasserhöchststand, KOSTRA-DWD-Standortbezug, Lageplan mit Höhen, Konformitätserklärung.
  • Häufigste Ablehnungsgründe: fehlende KOSTRA-Daten, unbestimmter kf-Wert, kein Grundwasserstand, fehlende AFS63-Betrachtung bei Einleitung.
  • Bei mehr als 800 m² versiegelter Fläche oder Direkteinleitung zusätzlich: Emissionsnachweis nach DWA-A 102-2.

1. Rechtsgrundlagen — warum überhaupt nachweispflichtig

Auf Bundesebene verlangt § 55 Abs. 2 WHG, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt einem oberirdischen Gewässer zugeführt wird, soweit dem nicht wasserrechtliche, technische, geologische oder topographische Gründe entgegenstehen. Anschluss an die Mischkanalisation ist ausdrücklich nachrangig.

In NRW konkretisiert § 44 LWG diese Vorgabe: Niederschlagswasser ist ortsnah zu versickern, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Befreiung von dieser Pflicht kommt nur in begründeten Einzelfällen in Frage — und ist nachzuweisen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG wird auf Basis dieses Nachweises erteilt. Ohne ihn entscheidet die Wasserbehörde nicht — und damit kommt auch die Baugenehmigung nicht zustande.

2. Was die Wasserbehörde 2026 konkret prüft

Die Prüfung der Unteren Wasserbehörden ist in NRW weitgehend standardisiert. Die Sachbearbeiter prüfen sechs Kernpunkte — und genau diese sechs werden im Standard-Versickerungsnachweis erwartet:

Prüfungsraster der Wasserbehörde

  1. 1Standortbezogener KOSTRA-DWD 2020 Datenauszug (T = 30 a, Dauerstufen 5 min bis 72 h)
  2. 2kf-Wert aus Baugrundgutachten nach DIN 18130 — bei heterogenem Untergrund mehrere Aufschlüsse
  3. 3Mittlerer Grundwasserhöchststand (MHGW) mit mindestens 1,5 m Abstand zur Sohle der Versickerungsanlage
  4. 4Bemaßter Lageplan mit eingezeichneter Versickerungsanlage, Anschlussleitungen und Höhenangaben
  5. 5Bemessungs-Berechnung mit Nachweis Speicher-Abfluss-Verhältnis und Notüberlauf-Konzept
  6. 6Konformitätserklärung mit DWA-A 138-1 sowie Unterschrift/Stempel eines eingetragenen Ingenieurs

3. Die fünf häufigsten Ablehnungsgründe

In über 90 % der Fälle, in denen die Wasserbehörde Nachforderungen stellt, geht es um eines dieser fünf Themen:

Wo Nachweise scheitern

  1. 1Pauschaler kf-Wert ohne Baugrundgutachten — z. B. „kf = 1·10⁻⁵ angenommen“ statt eines messtechnisch ermittelten Werts. Nicht akzeptiert.
  2. 2Fehlende KOSTRA-Daten — Bemessung mit pauschalen Werten („15 l/(s·ha)“) statt der KOSTRA-Statistik für den konkreten Standort.
  3. 3Kein Grundwasserstand — ohne MHGW kann der erforderliche Abstand zur Anlagensohle nicht nachgewiesen werden. Wird konsequent nachgefordert.
  4. 4Fehlende Emissionsbetrachtung bei Einleitung — bei versiegelten Flächen mit erhöhter Belastung (Verkehrsflächen, Industrie) oder direkter Einleitung in Gewässer fehlt häufig der AFS63-Nachweis nach DWA-A 102-2.
  5. 5Skizze statt Berechnung — eine vom GaLaBau-Betrieb gezeichnete Lageskizze ohne hydraulische Bemessung erfüllt nicht die formalen Anforderungen. Die Behörde erwartet eine rechnerische Auslegung.

4. Checkliste vor Einreichung

Bevor Sie den Versickerungsnachweis einreichen, prüfen Sie diese acht Punkte. Jeder einzelne hat in der Praxis schon zu Rückläufern geführt:

Pre-Submission Check

  1. 1Baugrundgutachten liegt vor und enthält explizit den kf-Wert mit Messmethode (DIN 18130-1 oder Feldtest)?
  2. 2KOSTRA-DWD-Auszug 2020 für den exakten Standort (8×8 km Raster) ist beigefügt?
  3. 3Grundwasserhöchststand ist nachgewiesen — entweder im Baugrundgutachten oder über LANUV-Datenbank?
  4. 4Lageplan zeigt Anlagengeometrie, Anschlussleitungen, Notüberlauf und Höhenkoten?
  5. 5Bemessung enthält Speicher-Abfluss-Verhältnis und Versickerungsdauer als Funktion der Schichtmächtigkeit?
  6. 6Konformitätserklärung zu DWA-A 138-1 ist beigefügt und unterschrieben?
  7. 7Bei mehr als 800 m² versiegelter Fläche oder Einleitung: zusätzlicher Emissionsnachweis nach DWA-A 102-2?
  8. 8Berechnung trägt Stempel und Unterschrift eines in der Ingenieurkammer-Bau NRW eingetragenen Ingenieurs?

5. Was eine gute Planung über die Mindestanforderungen hinaus leistet

Ein normgerechter Nachweis ist die Pflicht — eine durchdachte Planung ist die Kür. Drei Punkte, die wir in jedem Projekt zusätzlich berücksichtigen, ohne dass sie die DWA-A 138-1 zwingend fordert:

Klimaanpassungs-Zuschlag: Die Norm verlangt einen Sicherheitsaufschlag für den Klimawandel — wir dokumentieren ihn explizit mit der angesetzten Höhe und Begründung, damit die Behörde die Robustheit nachvollziehen kann.

Hybridsysteme bei schlechten Bodenverhältnissen: Wenn der kf-Wert grenzwertig ist (etwa 5·10⁻⁶ m/s), planen wir kombinierte Lösungen aus Versickerungsmulde plus Rückhalteraum statt der Anlage knapp am Limit zu betreiben.

Notüberlauf-Konzept mit Zielnachweis: Wo das Bemessungsereignis überschritten wird, weisen wir den geordneten Abfluss in ein definiertes Ziel nach — nicht nur „Überlauf vorhanden“.

Normative Grundlagen & Quellen

  • DWA-A 138-1Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (Oktober 2024)
  • DWA-A 102-2Niederschlagswassereinleitungen — Emissionsbezogene Bewertung (Dezember 2020)
  • DWA-M 179-1Bemessung dezentraler Behandlungsanlagen (2025)
  • DIN 18130-1Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts
  • KOSTRA-DWD 2020Koordinierte Starkregenregionalisierung des Deutschen Wetterdienstes
  • § 55 Abs. 2 WHGWasserhaushaltsgesetz — Niederschlagsbeseitigung
  • § 44 LWG NRWLandeswassergesetz NRW — Niederschlagswasserbeseitigung

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