Praxis-Leitfaden · Versickerung & Genehmigung

Sickergrube, Sickerschacht, Versickerung: Was heute gilt — und wann Sie eine Genehmigung brauchen

„Das Amt sagt, eine Sickergrube sei bei uns genehmigungspflichtig." So beginnen viele Anfragen — oft, nachdem der Rasen schon einmal unter Wasser stand. Dieser Leitfaden sortiert die Begriffe und erklärt, wann Regenwasser-Versickerung eine Genehmigung braucht und wer worüber entscheidet.

Autor: Alvaro Burgos Cifuentes, M.Sc.Stand: September 2026

Auf einen Blick

  • „Sickergrube" vermischt zwei Dinge: die (für häusliches Schmutzwasser heute nicht mehr zulässige) Abwasser-Sickergrube und die Regenwasser-Versickerung, um die es hier geht.
  • Die heutigen Bauarten der Regenwasser-Versickerung sind bemessene Systeme: Sickerschacht, Mulde, Rigole — welche passt, ergibt die Bemessung.
  • In NRW ist Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, soweit möglich (§ 55 Abs. 2 WHG, § 44 LWG NRW) — zugleich ist Versickerung in vielen Fällen eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (§ 8 WHG). Ob Ihr Fall darunter fällt, entscheidet die Wasserbehörde im Einzelfall.
  • Nicht die Grube ist das Problem — die fehlende prüffähige Unterlage ist es. Die Behörde entscheidet auf Basis des Versickerungsnachweises nach DWA-A 138-1.
  • Wir planen und zeichnen verantwortlich; die Bauausführung übernehmen Ihre Gewerke.

1. Erst die Begriffe: Was ist was?

Vier Begriffe werden regelmäßig verwechselt. Die Unterscheidung entscheidet, was Sie überhaupt brauchen:

Die vier Begriffe

  1. 1Sickergrube (alte Prägung): umgangssprachlich für eine Grube, in der Wasser „verschwindet". Der Begriff vermischt zwei verschiedene Dinge — Abwasser-Sickergruben (für häusliches Schmutzwasser heute nicht mehr zulässig; siehe unten) und Regenwasser-Versickerung.
  2. 2Sickerschacht, Mulde, Rigole: die heutigen, bemessenen Bauarten der Regenwasser-Versickerung. Welche passt, ergibt die Bemessung — nicht die Gewohnheit.
  3. 3Baugrund-/Bodengutachten: erstellt ein Geotechniker; liefert u. a. den kf-Wert (wie gut Ihr Boden Wasser versickern lässt).
  4. 4Versickerungsnachweis: die darauf aufbauende Bemessung nach DWA-A 138-1 — welche Anlage, wie groß, mit welchen Regendaten (KOSTRA-DWD). Das ist die Unterlage, die die Behörde sehen will.

2. Wann ist Versickerung genehmigungspflichtig?

In NRW ist Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem keine Vorschriften oder wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 WHG, konkretisiert durch § 44 LWG NRW).

Zugleich ist die Versickerung in vielen Fällen eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung: Die Benutzung eines Gewässers bedarf grundsätzlich der Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG). Ob Ihr Vorhaben darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab — Lage, Fläche, Untergrund, Grundwasserabstand und die Praxis der örtlichen Wasserbehörde. Die Behörde entscheidet auf Basis des Nachweises.

Praktisch heißt das: Nicht die Sickergrube ist das Problem — die fehlende prüffähige Unterlage ist es. Wer „einfach so" versickert oder eine Fläche zusätzlich versiegelt, erfährt von der Genehmigungspflicht oft erst durch das Amt.

3. Wichtig: Regenwasser ist nicht Schmutzwasser

Für häusliches Schmutzwasser gilt etwas anderes als für Regenwasser. Durchlässige „Sickergruben", in denen Abwasser ungeklärt in den Untergrund sickert, entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 Abs. 1 WHG) und sind für Neuanlagen nicht zulässig. Wo kein Kanalanschluss besteht, sind dichte abflusslose Gruben oder (Klein-)Kläranlagen der zulässige Weg.

Für bestehende Altanlagen können befristete Anpassungs- oder Sanierungsregelungen greifen (§ 60 Abs. 2 WHG). Was in Ihrem Fall gilt, ist regional unterschiedlich — die zuständige Behörde legt es fest.

4. Der typische Ablauf

Vier Schritte von der ersten Frage bis zur Einreichung — nicht jeder Fall braucht alle in gleicher Tiefe:

Von der Frage zur Einreichung

  1. 1Klären, was Ihr Fall braucht — nicht jedes Vorhaben braucht dieselben Unterlagen (kostenloses Erstgespräch).
  2. 2Baugrundgutachten (falls nicht vorhanden) — vom Geotechniker, mit kf-Wert.
  3. 3Versickerungsnachweis nach DWA-A 138-1 — Bemessung, Lageplan, Konformitätserklärung, verantwortlich gezeichnet.
  4. 4Einreichung — durch Sie, Ihren Architekten oder auf Wunsch begleiten wir das Verfahren. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde.

5. Häufige Irrtümer

Drei Annahmen, die regelmäßig zu Rückfragen oder Ablehnung führen:

Was oft schiefgeht

  1. 1„Das kann ich selbst rechnen." Die Behörde erwartet in der Regel keine formlose Berechnung, sondern eine prüffähige Bemessung, für die ein Ingenieur geradesteht.
  2. 2„Die Berechnung ist Formsache." Die Bemessung entscheidet, was gebaut wird — Größe und Bauart folgen aus dem Nachweis. Eine nach Faustregel angenommene Anlage kann im Bau ein Vielfaches dessen kosten, was eine passgenaue Bemessung ergeben hätte.
  3. 3„Versickerung ist immer erlaubt, weil sie ökologisch ist." Ob und wie versickert werden darf, entscheidet die Wasserbehörde — u. a. wegen Grundwasserschutz und Abständen.

6. Was wir tun — und was nicht

Wir erstellen den Versickerungsnachweis nach DWA-A 138-1 — prüffähig, verantwortlich gezeichnet, mit Konformitätserklärung. Auf Wunsch begleiten wir das Verfahren bei der Wasserbehörde.

Wir planen und zeichnen verantwortlich — die Bauausführung übernimmt Ihr Betrieb, Ihr GaLaBau oder Ihre Baufirma. Die Verantwortung für die Planung bleibt bei uns, die Umsetzung bei Ihren Gewerken.

Versickerungsnachweise ab €700 netto (€833 inkl. USt) als Festpreis; die Plausibilitätsprüfung eines vorhandenen Nachweises €600 netto (€714 inkl. USt). Zeitnah nach dem Erstgespräch erhalten Sie das verbindliche Angebot — oder die konkrete Rückfrage, welche Angabe dafür noch fehlt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 55 Abs. 2 WHGOrtsnahe Beseitigung von Niederschlagswasser
  • § 44 LWG NRWBeseitigung von Niederschlagswasser (zu § 55 Abs. 2 WHG)
  • § 8 WHGErlaubnis-/Bewilligungspflicht für die Benutzung eines Gewässers
  • § 60 WHGAbwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik / Stand der Technik (Abs. 1); Anpassung bestehender Anlagen (Abs. 2)
  • DWA-A 138-1Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (Oktober 2024)
  • KOSTRA-DWD 2020Starkregenstatistik des Deutschen Wetterdienstes

Quellen zuletzt geprüft am 05.09.2026.

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